Ein Blick zurück

Tant‘ Thea hat in ihrem schier unerschöpflichen Archiv gegraben und unter anderem folgende Kostbarkeit zu Tage fördern können: Eine Originalsatzung von 1956! Sie wurde abgetippt und nun hier veröffentlicht. Wer mag, kann sich auch die gescannte Variante anschauen und dort lesen. Inzwischen befindet sich das Original im Archiv unserer Geschäftsführung.

Statuten S. 1Statuten S. 2Statuten S. 3Statuten S. 4

 

S t a t u t e n
der Karnevalsgesellschaft “ Ä n z e   K ä ä l s “

§ 1 Gründung der Gesellschaft:

Am 1. Januar 1926 wurde im Lokale Annas aus dem Wanderklub „Morgenrot“ die Karnevalsgesellschaft „Änze Kääls“ Schwarz-Weis gegründet. Die Gründer waren folgende:

K l a s e n Mathias, K l a s e n Johann, W i n t e r s Josef,
K l a s e n Adam, H e i e r Hermann, H ü s c h Georg,
K l a s e n Fritz, T h e l e n Peter, S c h n e i d e r Peter,
H ü s c h Hermann, E s s e r Gerhard.

§ 2 Zweck der Gesellschaft:

Die Gesellschaft wurde gegründet um Geselligkeit im Jahr hindurch, insbesondere in der Karnevals-Session durch Humor und Witz den Kampf gegen Griesgram und Muckertum zu führen.

§ 3 Rosenmontag:

Am Rosenmontag hat jedes Mitglied in der von der Gesellschaft vorgeschriebenen Kostümierung zu erscheinen, um der Festgestaltung in unserem Heimatort das nötige Gepräge zu geben.

§ 4 Veranstaltungen:

Es soll immer unser Bestreben sein:

1. die Feier des 11. im 11.

2. Sylvester

3. Weiberfastnacht und

4. die eigentlichen Karnevalstage

nach altüberlieferter Sitte zu feiern, sowie nach Möglichkeit den Aschermittwoch als würdigen Abschluß der Session mit einem delikaten Fischessen zu beenden.

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§ 5 Mitglieder:

a) Aktives Mitglied kann derjenige werden, welcher ein humorvolles Wesen oder ulkiges Talent in sich birgt und einen allgemeinen guten Ruf aufzuweisen hat.

b) Inaktives Mitglied kann derjenige werden, welcher sich nicht aktiv betätigen kann oder möchte, aber in jeder Weise bereit ist, die Gesellschaft zu unterstützen.

§ 6 Versammlung:

a) Monatsversammlungen finden im Vereinslokal statt. Von Fall zu Fall werden diese jeweilig auf der vorhergehenden Versammlung festgelegt. Erscheinen ist Pflicht. Als entschuldigt gilt nur: Arbeit, Krankheit oder ein sonstiger trifftiger Grund.

b) Generalversammlung:

bis spätestens 6 Wochen nach Karnevalschluss, findet eine Generalversammlung mit Entlastung und Neuwahl des Vorstandes statt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender Geschäftsführer

1. Schriftführer

2. Schriftführer

1. Kassierer

2. Kassierer

1. Beisitzer

2. Beisitzer

3. Beisitzer

Alterspräsident (Archivar)

Regieleiter

Literat

+ Techn. Berater

+ Prinz

+ dieser jedoch nur für die Dauer seiner Amtszeit.

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Die Wahl des Vorstandes findet in geheimer Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit statt. In den Vorstand kann nur derjenige gewählt werden, der eine 2-jährige aktive Mitgliedschaft aufzuweisen hat.

c) Beiträge:
Aufnahmegebühren, Beiträge für aktive und inaktive Mitglieder können nur auf der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung festgesetzt werden.

§ 7 Begräbnis:

Jeder hat die Pflicht das letzte Geleit einem aktiven Mitglied zu geben.

§ 8 Strafe:

Mit Strafe kann belegt werden, wer zweimal ohne Entschuldigung der Versammlung fernbleibt, sowie wer gegen die Sitte und Anordnungen der Gesellschaft verstößt. Ebenfalls kann derjenige mit Strafe belegt werden, wer dem Rosenmontagszug sowie dem Begräbnis eines aktiven Mitgliedes fernbleibt, und zwar mit einem Tagesverdienst.

§ 9 Streitigkeiten:

Streitigkeiten werden auf einer vorher anzuberaunenden Versammlung bereinigt und entschieden.

§ 10 Ausschluss:

Ausgeschlossen werden kann:

1. wer mehr als dreimal unentschuldigt der Versammlung fernbleibt.

2. wer mehr als 12 Monatsbeiträge nicht entrichtet hat.

3. wer der Gesellschaft Schaden zufügt oder die Interessen nicht würdig vertritt.

4. wer ein ganzes Jahr den Monatsversammlungen unentschuldigt fernbleibt, schließt sich automatisch aus.

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§ 11 Zuwendungen:

1. Bei Arbeitsjubiläen von aktiven Mitgliedern eine kleine Anerkennung im Werte von 5,-DM

2. bei Silber- und Goldhochzeit von aktiven Mitgliedern (und deren Eltern nur bei Goldhochzeit) 25,-DM

3 bei Hochzeiten von aktiven Mitgliedern, auch dann wenn beide Partner Mitglied des Vereins sind 25,-DM
(Angehörige der Gesellschaft, die noch in der Probezeit stehen (2 Jahre) gelten nicht als aktive Mitglieder)

4.Im Todesfalle von Mitgliedern und deren Ehefrau, Kranz mit Schleife.

Bei den übrigen Angehörigen (Inaktive, Freunde und Gönner) Beileidstelegramm.

§ 12 Auflösung

Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden in einer 1 Monat, vorher anzuberaunenden außerordentlichen General-Versammlung, wenn 3/4 des gesamten Mitgliederstandes die Auflösung beschliessen.

Köln-Worringen, im Januar 1926

Geändert und auf der Jahresversammlung vom 3. April 1954 beschlossen und genehmigt

Der Vorstand I A

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender.

Geschäftsführer